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Allgemeine
Verkaufs und Lieferbedingungen
der Ing. Friedrich
Jordan Handelsgesellschaft mbH.,
A-1190 Wien, Heiligenstädter Strasse 69/16,
als Vertretung der Ortlinghaus Gruppe, in Folge "Jordan" genannt.
Ausgabe 05/2002, 13 Artikel
1 Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen der Ing.
Friedrich Jordan Handelsgesellschaft mbH. (im Folgenden "Jordan"
genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen
des Vertragspartners von Jordan (im folgenden "Besteller" genannt)
werden nicht anerkannt, es sei denn, Jordan hat ausdrücklich
und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
Jordan in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts-
und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Durch
Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Ware
werden diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vom Abnehmer
anerkannt.
1.3 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern.
1.4 Nebenabreden sowie die Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
2 Angebot und Auftragsbestätigung
2.1 Angebote von Jordan sind stets freibleibend. Ein Auftrag
des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er von Jordan
schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen
und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von
Jordan schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung
sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung
bzw. das Angebot von Jordan maßgeblich.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so kann
Jordan dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens
kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung
mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
2.3 Soweit der Besteller individuelle Kostenvoranschläge
verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung
werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis
verrechnet. Wird die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages
aus irgendeinem Rechtsgrund beseitigt, bleibt die Vergütungspflicht
für den Kostenvoranschlag bestehen.
2.4 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre
Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. Jordan
ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen,
sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher
Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt
wird.
2.5 Soweit von Jordan Teile nach Kundenzeichnungen zur Fertigung
an Ortlinghaus weitergeleitet werden, sind die von Jordan beigestellten
und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich.
Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren
und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.
3 Schutzrechte
3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält sich Jordan das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen,
die als "vertraulich bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller
Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Jordan
zugänglich gemacht werden.
3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben
des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend
gemacht, stellt der Besteller Jordan im Innenverhältnis
von sämtlichen Ansprüchen frei.
4 Teile außerhalb des Lieferprogramms von Jordan
Beziehen sich die Projektarbeiten oder ein Jordan erteilter
Rat auf Teile außerhalb des Jordan-Lieferprogramms, z.
B. auf die An- und Abtriebsseite, so handelt es sich um für
Jordan unverbindliche Empfehlungen und Ratschläge. Irgendwelche
Ersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Handeln.
5 Preise
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten genannte Preise stets "ab Werk", ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche
Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet.
Abnahmekosten von Klassifikationsgesellschaften werden gesondert
in Rechnung gestellt.
5.3 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche
entsteht, kann dem Besteller von Jordan in Rechnung gestellt
werden.
5.4 Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die
die Selbstkosten von Jordan bei der Herstellung oder dem Versand
der Ware verteuern, insbesondere durch Erhöhung der Jordan-Einkaufspreise
und durch Lohnerhöhungen, so ist Jordan zu entsprechender
Preiserhöhung berechtigt.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung durch Jordan als vereinbart.
6.2 Jordan ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen
des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste,
nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder
Zinsen entstanden, ist Jordan berechtigt, Zahlungen zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
6.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn
und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von Jordan schriftlich anerkannt sind. Das
Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche
aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
6.4 Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen. Zahlung
durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Die Annahme von
Wechseln bedeutet keine Stundung unserer Forderungen; Jordan
bleibt berechtigt, jederzeit Barzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Forderung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels zu
verlangen. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Abnehmers.
Gleiches gilt vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen
an für die Diskontspesen.
6.5 Jordan ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
% über dem Basiszinssatz der Nationalbank zu verlangen.
Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
7 Lieferung/Lieferzeit/Verzug
7.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich
vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich
zugesagt werden. Jordan ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist
nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung
von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.)
nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
7.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem
der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt
die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des
Bestellers ist Jordan von der Einhaltung des Liefertermins bzw.
der Lieferfrist befreit.
7.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk von Ortlinghaus bzw. das Lager
von Jordan verlassen oder Jordan die Versandbereitschaft mitgeteilt
hat.
7.5 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von Orltinghaus oder Jordan beruhen,
kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies
gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund
von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die
Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend
der Dauer des Lieferhindernisses.
7.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist Jordan berechtigt, den insoweit
entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Jordan ist darüber hinaus berechtigt,
dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach
deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Jordan behält sich das Eigentum an sämtlichen
gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung,
auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist Jordan berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich
zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert
zu versichern. Jordan bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten
des Bestellers selbst zu versichern.
8.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch
während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen,
auch, wenn diese von Jordan durchgeführt werden.
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat
der Besteller Jordan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Jordan jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von Jordan
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von Jordan,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Jordan verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung
nicht vorliegt.
8.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht Jordan gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt
Jordan das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im
Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura- Endbetrag,
einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum
für Jordan.
9 Versand, Gefahrenübergang
9.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr
geht stets, auch wenn weitere Leistungen von Jordan übernommen
werden, spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller
über.
9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die Jordan nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf schriftlichen
Wunsch des Bestellers wird die Sendung von Jordan gegen Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden auf Kosten des Bestellers
versichert.
9.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
10 Sachmängelhaftung/Haftung
10.1 Jordan haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des
Bestellers oder Dritter auftreten.
10.2 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung
verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine
Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht
nach § 377 UGB auch bei Weiterveräußerung der
Ware nachzukommen.
10.4 Jordan steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung
zu.
10.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
werden nicht von Jordan getragen, soweit die Aufwendungen sich
dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen
anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
10.6 Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen Jordan wegen
solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller
von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen,
wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht
nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert
wurde.
10.7 Die Haftung von Jordan nach den gesetzlichen Bestimmungen
auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine
Jordan zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Soweit die Jordan zurechenbare Pflichtverletzung
auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche
Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise
in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist
die Haftung ausgeschlossen.
10.8 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung
wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11 Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis
gegen Jordan sind nicht abtretbar.
12 Produkthaftung
12.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß
verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an
mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert
wird.
12.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware
als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen
des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die
von Jordan gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis
stellt der Besteller Jordan von der Geltendmachung von Ansprüchen
bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
13 Sonstiges
13.1 Erfüllungsort ist Wien.
13.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
dem Vertrag ist Wien. Jordan ist jedoch berechtigt, den Besteller
auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller
eine Niederlassung hat.
13.3 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses
unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen,
die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht. |
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